Wie benutzt du dieses Tool?
- Gib das bereinigte Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen pro Monat ein.
- Wähle die Altersstufe des Kindes (0–5, 6–11, 12–17 oder ab 18).
- Markiere, ob der Pflichtige erwerbstätig ist (höherer Selbstbehalt 1.450 €).
- Lies Tabellenbetrag, Kindergeld-Anrechnung und Zahlbetrag direkt ab — inklusive Mangelfall-Warnung.
Was berechnet der Unterhaltsrechner?
Der Rechner ermittelt den Kindesunterhalt 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf, gültig ab 1. Januar 2026. Aus deinem bereinigten Netto-Monatseinkommen, der Altersstufe des Kindes, dem Erwerbstätigen-Status und optional berufsbedingten Aufwendungen werden die Einkommensgruppe, der Tabellenbetrag, die Kindergeld-Anrechnung nach §1612b BGB und der finale Zahlbetrag pro Monat berechnet. Zusätzlich wird der Selbstbehalt nach §1603 BGB geprüft und ein Mangelfall identifiziert.
Berücksichtigt sind die Mindestbeträge der vier Altersstufen nach §1612a BGB (482 € / 554 € / 649 € / 693 €), die zehn Einkommensgruppen mit prozentualen Aufschlägen (100 % bis 160 % des Mindestbetrags), die hälftige Kindergeldanrechnung bei Minderjährigen, die volle Anrechnung bei Volljährigen sowie die Selbstbehaltsstufen für erwerbstätige (1.450 €) und nicht-erwerbstätige (1.200 €) Pflichtige nach den OLG-Leitlinien 2026.
Wie funktioniert die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ordnet jedem Einkommen einen prozentualen Aufschlag auf den gesetzlichen Mindestunterhalt zu. Die Logik in zwei Achsen:
Spalten (Einkommensgruppen): Das bereinigte Netto-Einkommen des Pflichtigen entscheidet, welcher Prozent-Satz angewandt wird. Gruppe 1 (bis 2.100 €) zahlt 100 % des Mindestbetrags. Gruppe 2 (bis 2.500 €) zahlt 105 %. Mit jeder Stufe wachsen die Prozent: 110 %, 115 %, 120 %, 128 %, 136 %, 144 %, 152 %, 160 % bis Gruppe 10 (bis 5.700 €). Über 5.700 € fortgesetzte 8-Prozent-Schritte bis 11.000 €, darüber Einzelfallbetrachtung.
Zeilen (Altersstufen): Die Mindestbeträge nach §1612a BGB unterscheiden vier Stufen — 0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre und ab 18 Jahre. Die Tabelle wird jährlich der Mindestunterhaltsverordnung angepasst, die wiederum am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert ist.
Berechnung: Tabellenbetrag = Mindestbetrag × Prozent / 100. Beispiel: Pflichtiger mit 2.500 € Netto, Kind 8 Jahre. Altersstufe 2 (Mindestbetrag 554 €), Gruppe 2 (105 %). 554 × 105 / 100 = 581,70 € Tabellenbetrag. Davon Kindergeld-Anrechnung 129,50 € (Hälfte von 259 €). Zahlbetrag: 452,20 € pro Monat.
Wie wird das Kindergeld angerechnet?
§1612b BGB regelt die Kindergeldanrechnung als getrennten Schritt nach der Tabellenberechnung. Die Logik: Das Kindergeld ist kein Einkommen des Kindes, sondern ein staatlicher Beitrag zur Existenzsicherung. Es wird zwischen den Eltern aufgeteilt — daher die Halbierung bei Minderjährigen.
Minderjährige Kinder: Die Hälfte des Kindergelds wird auf den Tabellenbetrag angerechnet. Bei 259 € Kindergeld (Stand 2026 bundeseinheitlich, ab 01.01.2025) sind das 129,50 € Anrechnung. Der Zahlbetrag ist also Tabellenbetrag minus 129,50 €.
Volljährige Kinder: Das volle Kindergeld wird angerechnet — also 259 €. Das ist deutlich mehr und führt typischerweise dazu, dass volljährige Kinder einen geringeren Zahlbetrag erhalten als gleich alte Minderjährige in derselben Einkommensgruppe. Hintergrund: Bei Volljährigen gelten beide Eltern als barunterhaltspflichtig, die Kindergeld-Auszahlung bleibt aber bei einem Elternteil — die volle Anrechnung gleicht das aus.
Kindergeld 2026: Seit dem 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 255 € pro Kind, ab dem 1. Januar 2026 wird es auf 259 € angehoben. Frühere Staffelungen nach Kinderzahl (1./2./3./4. Kind) sind seit 2023 abgeschafft.
Was ist der Selbstbehalt und wann liegt ein Mangelfall vor?
Der Selbstbehalt schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen nach §1603 BGB. Für 2026 hat das OLG Düsseldorf die folgenden Beträge in den Leitlinien festgehalten (gegenüber 2025 unverändert):
- Erwerbstätige Pflichtige: 1.450 € pro Monat (notwendiger Selbstbehalt)
- Nicht-erwerbstätige Pflichtige: 1.200 € pro Monat
- Volljährigen-Unterhalt: 1.750 € pro Monat (sogenannter angemessener Selbstbehalt)
Liegt das Einkommen nach Zahlung aller Unterhaltsansprüche unter dem Selbstbehalt, spricht man von einem Mangelfall. In diesem Fall werden die Unterhaltsansprüche der Berechtigten anteilig gekürzt. Die Reihenfolge: minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder (bis 21, im Elternhaushalt, in Schulausbildung) haben Vorrang vor anderen Volljährigen oder dem Ehegatten.
Beispiel: Pflichtiger mit 1.700 € Netto, erwerbstätig, ein Kind 4 Jahre. Tabellenbetrag 486 €, Kindergeld-Anrechnung 129,50 €, Zahlbetrag 356,50 €. Verbleibendes Einkommen: 1.700 − 356,50 = 1.343,50 €. Das liegt 106,50 € unter dem Selbstbehalt — Mangelfall. Der Zahlbetrag muss anteilig reduziert werden, oft auf den Differenz-Betrag.
Welche berufsbedingten Aufwendungen sind absetzbar?
Die Düsseldorfer Tabelle erlaubt einen Abzug für berufsbedingte Aufwendungen vom Netto-Einkommen, bevor die Einkommensgruppe bestimmt wird. Die Leitlinie der OLG-Familiensenate:
Pauschal: 5 Prozent des Netto-Einkommens, mindestens 50 €, maximal 150 € pro Monat. Diese Pauschale ist ohne Nachweis akzeptiert.
Einzelnachweis: Höhere Beträge müssen detailliert belegt werden — Pendlerpauschale (Entfernungskilometer × 0,30 € × 220 Arbeitstage / 12), berufliche Fortbildung, Arbeitsmittel, Doppelhaushaltsführung. Bei langen Pendelstrecken (>30 km einfach) übersteigt der Einzelnachweis meist die Pauschale.
Nicht absetzbar: Schulden für freiwillige Anschaffungen (Auto-Leasing über mittlerem Bedarf, Konsumkredite), Unterhaltsleistungen an neue Lebenspartner (außer Ehe), private Versicherungen über die gesetzlichen Sozialabgaben hinaus.
Der Rechner nimmt einen frei eingebbaren Aufwendungsbetrag. Wer unsicher ist, sollte den OLG-Leitlinien-Wert (5 %, gekappt) einsetzen oder einen Familienrechts-Anwalt zur Bereinigung des Einkommens befragen.
Wie wird die Tabelle 2026 angepasst?
Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich Anfang November für das Folgejahr vom OLG Düsseldorf veröffentlicht und an die Mindestunterhaltsverordnung des BMJ angepasst. Die Verordnung orientiert sich am steuerlichen Kinderfreibetrag und am sächlichen Existenzminimum.
Anpassungen 2026 gegenüber 2025:
- Die Mindestbeträge sind moderat gestiegen (etwa 1–2 %).
- Die Einkommensgruppen wurden im oberen Bereich (Gruppe 5–10) leicht erweitert.
- Selbstbehalt-Beträge: erwerbstätig 1.450 € (vorher 1.450 €), nicht-erwerbstätig 1.200 € (vorher 1.200 €) — beide Werte stabil gegenüber 2025.
- Kindergeld zum 01.01.2026 auf 259 € angehoben (Inflationsausgleichsgesetz).
Wer einen Unterhaltstitel hat, der vor der Tabellenanpassung erstellt wurde, kann eine Abänderungsklage nach §§238, 239 FamFG erheben — wenn die Anpassung mehr als 10 Prozent Differenz bringt, ist die Klage in der Regel begründet.
Welche Einsatzgebiete gibt es?
- Vorab-Berechnung des Zahlbetrags vor dem Anwaltstermin oder Jugendamts-Beratungsgespräch
- Plausibilitätsprüfung einer bestehenden Unterhaltsfestsetzung nach Tabellenanpassung
- Vergleich verschiedener Familien-Konstellationen (mehrere Kinder, unterschiedliche Altersstufen)
- Schätzung der Mangelfall-Schwelle bei niedrigen Einkommen
- Berechnung des verbleibenden Haushaltsbudgets nach Unterhaltszahlung
- Vorbereitung einer Abänderungsklage bei Einkommensänderungen über 10 %
Häufige Fragen
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des OLG Düsseldorf, die alle deutschen Oberlandesgerichte übernehmen. Sie staffelt den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach §1612a BGB in 15 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen (seit 2022 wurden die ursprünglichen 10 Gruppen um 5 weitere für höhere Einkommen bis 11.200 € erweitert). Sie wird jährlich aktualisiert und gilt jeweils ab 1. Januar des Folgejahres. Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Selbstbindung der Gerichte zur einheitlichen Rechtsanwendung — sie hat aber faktisch Bindungswirkung.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Nach §1612a BGB beträgt der Mindestunterhalt 2026 in der Einkommensgruppe 1: 486 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 558 Euro für Kinder 6 bis 11 Jahre, 653 Euro für Kinder 12 bis 17 Jahre und 568 Euro für Volljährige. Bei höheren Einkommen steigen die Werte prozentual über 15 Gruppen — bis zu 234 Prozent in der höchsten Tabellenstufe (Gruppe 15, bis 11.200 € Netto).
Wie wird das Kindergeld angerechnet?
Nach §1612b BGB wird das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet, bei Volljährigen vollständig. Bei einem Kindergeld von 259 Euro (Stand 2026 bundeseinheitlich) sind das 129,50 Euro Anrechnung für Minderjährige und 259 Euro für Volljährige. Der tatsächliche Zahlbetrag ist Tabellenbetrag minus Anrechnung.
Was ist der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt sichert dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum. 2026 beträgt er für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.450 Euro pro Monat, für nicht-erwerbstätige 1.200 Euro. Liegt das verbleibende Einkommen nach Unterhaltszahlung unter dem Selbstbehalt, spricht man von einem Mangelfall — dann werden die Ansprüche anteilig gekürzt.
Was ist ein Mangelfall?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Zahlung aller Unterhaltsbeträge unter den Selbstbehalt fällt. In diesem Fall werden die Unterhaltsansprüche der einzelnen Berechtigten anteilig (proportional) gekürzt — minderjährige Kinder haben dabei Vorrang vor Volljährigen oder dem Ehegatten. Mangelfälle erfordern eine Einzelfall-Berechnung und sollten anwaltlich geprüft werden, weil die exakte Verteilung von Sonderregeln (Privilegierte Volljährige, Bedürftigkeitsprüfung) abhängt.
Welche berufsbedingten Aufwendungen sind absetzbar?
Pauschal werden 5 Prozent des Netto-Einkommens als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt, mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro pro Monat. Höhere Beträge müssen einzeln nachgewiesen werden (Pendlerpauschale, Fortbildung, Arbeitsmittel, Doppelhaushaltsführung). Die Aufwendungen werden vom Netto-Einkommen abgezogen, bevor die Einkommensgruppe bestimmt wird.
Gilt die Tabelle auch für Volljährigen-Unterhalt?
Ja, die Düsseldorfer Tabelle enthält eine eigene Spalte für Volljährige (Altersstufe 4, ab 18 Jahre, Mindestbetrag 2026 = 568 € in Gruppe 1, da Volljährige systematisch dem 100-%-Wert zugeordnet werden). Es gelten besondere Regeln: das Kindergeld wird voll angerechnet, beide Eltern sind anteilig nach Einkommen barunterhaltspflichtig, und der Selbstbehalt ist höher (in der Regel 1.750 Euro). Für privilegierte volljährige Kinder (bis 21 Jahre, im elterlichen Haushalt, in allgemeiner Schulausbildung) gilt der gleiche Selbstbehalt wie für Minderjährige.
Was passiert bei einer Einkommensänderung?
Eine wesentliche Änderung des Einkommens kann eine Abänderungsklage nach §§238, 239 FamFG auslösen. Faustregel: bei mehr als 10 Prozent Differenz zum titulierten Unterhaltsbetrag ist die Klage in der Regel begründet. Der Rechner zeigt dir den neuen Tabellenbetrag — vergleiche ihn mit dem titulierten Betrag, um die Differenz abzuschätzen. Wichtig: Bei Verschlechterung des Einkommens muss der Pflichtige aktiv abändern lassen, ein automatischer Absenkungsanspruch besteht nicht.
Welche Daten gibt der Rechner weiter?
Keine. Alle Berechnungen laufen vollständig in deinem Browser. Es gibt keine Anmeldung, keine Cookies für den Rechner, kein Tracking und keine Server-Anfrage mit deinen Einkommens- oder Familiendaten. Du kannst den Rechner auch offline benutzen, sobald die Seite einmal geladen ist. Verbindliche Berechnungen bleiben Sache eines Anwalts für Familienrecht oder des zuständigen Jugendamts (Beistandschaft kostenlos für minderjährige Kinder).
Zuletzt aktualisiert: