Wie benutzt du dieses Tool?
- Gib den Nachlasswert (brutto) ein.
- Wähle die Familienkonstellation: Ehegatte ja/nein, Güterstand, Anzahl Kinder, ggf. lebende Eltern.
- Wähle, für wen der Pflichtteil berechnet werden soll (Kind / Ehegatte / Elternteil).
- Lies gesetzlicher Erbteil, Pflichtteilsquote und Pflichtteil in Euro direkt ab.
Was berechnet der Pflichtteil-Rechner?
Der Rechner ermittelt den Pflichtteil nach §2303 BGB für jede Standard-Familienkonstellation. Aus Nachlasswert, Vorhandensein eines Ehegatten, Güterstand, Anzahl der Kinder und Status der Eltern (lebend oder nicht) werden der gesetzliche Erbteil nach §§1924, 1925, 1931 BGB, die Pflichtteilsquote (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) und der konkrete Pflichtteil in Euro abgeleitet.
Berücksichtigt sind die drei Güterstände (Zugewinngemeinschaft mit §1371-Pauschale, Gütertrennung mit §1931-Abs.-4-Sonderregel, Gütergemeinschaft), die Erbordnung nach §1924 BGB (Abkömmlinge blockieren Eltern), die Ehegatten-Quotenstaffel bei Gütertrennung und die Trennung zwischen “wer ist pflichtteilsberechtigt” und “wer wäre gesetzlicher Erbe ohne Testament”. Der Rechner stellt explizit klar, dass Geschwister, Großeltern und entferntere Verwandte KEINE Pflichtteilsansprüche haben — ein häufiges Missverständnis in laienjuristischen Diskussionen.
Wer ist pflichtteilsberechtigt — und wer nicht?
§2303 BGB listet die pflichtteilsberechtigten Personen abschließend auf. Der Kreis ist eng:
Pflichtteilsberechtigt:
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) — unabhängig von ehelich/nichtehelich, leiblich/adoptiert
- Ehegatte und eingetragener Lebenspartner — unabhängig vom Güterstand
- Eltern — aber NUR, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt (§2309 BGB analog)
NICHT pflichtteilsberechtigt:
- Geschwister, Halbgeschwister, Stiefgeschwister
- Großeltern
- Nichten und Neffen
- Cousins, Cousinen
- Sonstige Verwandte und Verschwägerte
- Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft
- Geschiedene Ehegatten (wenn ihre Ehe rechtskräftig aufgelöst war)
Diese strikte Begrenzung ist ein Verfassungsauftrag aus BVerfG, Urteil vom 19.04.2005, 1 BvR 1644/00 — das Bundesverfassungsgericht erkannte das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge als grundgesetzlich geschützt an, ohne den Berechtigtenkreis zu erweitern.
Wie hoch ist der Pflichtteil in den Standard-Konstellationen?
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die häufigsten Konstellationen 2026:
1. Ehegatte (Zugewinngemeinschaft) + 1 Kind:
- Ehegatte gesetzlich ½ (¼ + ¼ Zugewinn-Pauschale §1371 BGB) → Pflichtteil ¼
- Kind gesetzlich ½ → Pflichtteil ¼
- Bei 400.000 Euro Nachlass: jeder 100.000 Euro Pflichtteil
2. Ehegatte (Zugewinngemeinschaft) + 2 Kinder:
- Ehegatte ½ → Pflichtteil ¼
- Jedes Kind gesetzlich ¼ (½ aufgeteilt) → Pflichtteil ⅛
- Bei 600.000 Euro Nachlass: Ehegatte 150.000 €, jedes Kind 75.000 €
3. Ohne Ehe, 3 Kinder:
- Jedes Kind gesetzlich ⅓ → Pflichtteil ⅙
- Bei 300.000 Euro Nachlass: jedes Kind 50.000 Euro
4. Ehe (Gütertrennung) + 1 Kind:
- Ehegatte gesetzlich ½ (§1931 Abs. 4 BGB Sonderregel) → Pflichtteil ¼
- Kind gesetzlich ½ → Pflichtteil ¼
5. Ehe (Gütertrennung) + 2 Kinder:
- Ehegatte gesetzlich ⅓ (§1931 Abs. 4) → Pflichtteil ⅙
- Jedes Kind gesetzlich ⅓ → Pflichtteil ⅙
6. Ehegatte allein (keine Kinder, keine Eltern):
- Ehegatte erbt alles → Pflichtteil ½ des Nachlasses
7. Eltern (keine Kinder, kein Ehegatte):
- Jeder Elternteil gesetzlich ½ → Pflichtteil ¼ pro Elternteil
Wie wirkt sich der Güterstand auf den Pflichtteil aus?
Der Güterstand beeinflusst NUR den Ehegatten-Erbteil, nicht den Kinder-Pflichtteil direkt — aber indirekt sehr wohl, weil das, was der Ehegatte erbt, vom Kinder-Anteil abgezogen wird.
Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand ohne Ehevertrag): Nach §1371 Abs. 1 BGB erhält der überlebende Ehegatte pauschal ¼ zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil — neben Kindern also ¼ + ¼ = ½. Der pauschale Zugewinnausgleich ist NICHT pflichtteilsergänzend, sondern erbrechtlich integriert. Wer den Pflichtteil verlangt (also das Erbe ausschlägt), bekommt nur den kleinen Pflichtteil aus dem gesetzlichen Viertel — kann aber den Zugewinnausgleich als Nachlass-Forderung geltend machen (§1371 Abs. 2 BGB).
Gütertrennung (durch Ehevertrag): Hier gibt es keinen pauschalen Zugewinn. §1931 Abs. 4 BGB regelt eine besondere Quotenstaffel: bei 1 Kind erbt der Ehegatte ½, bei 2 Kindern ⅓, ab 3 Kindern ¼ (Mindestquote). Pflichtteil ist immer die Hälfte davon.
Gütergemeinschaft (selten, durch Ehevertrag): Der Ehegatte erbt ¼ neben Kindern, ½ neben Eltern. Keine Pauschale, kein Sonderfall §1931 Abs. 4.
Der praktische Hebel: Wer das Pflichtteilsrisiko bei Wiederheiraten reduzieren will, kann durch Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren — der Kinder-Pflichtteil wird dadurch teilweise erhöht (zugunsten der Kinder), aber der Ehegatten-Pflichtteil schrumpft je nach Kinderzahl.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
§2325 BGB verhindert, dass der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen den Pflichtteil aushöhlt. Die Mechanik: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet — der Pflichtteil berechnet sich auf dieser erhöhten Bemessungsgrundlage.
Abschmelzungsmodell: Pro vollendetem Jahr seit der Schenkung wird der hinzuzurechnende Betrag um 10 Prozent reduziert. Schenkung vor 1 Jahr → 100 %, vor 5 Jahren → 50 %, vor 10 Jahren → 0 % (keine Anrechnung mehr).
Ausnahme Ehegatte: Schenkungen unter Ehegatten unterliegen keiner Abschmelzung — sie zählen lebenslang voll, solange die Ehe besteht.
Praktischer Effekt: Wer 5 Jahre vor dem Tod das Familienhaus an die neue Lebensgefährtin verschenkt, muss damit rechnen, dass das Kind über §2325 BGB die Hälfte des Hauswerts (50 % Abschmelzung) ergänzungsweise pflichtteilen kann. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Beschenkten, wenn der Nachlass nicht ausreicht (§2329 BGB).
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Nur in den engen Ausnahmefällen des §2333 BGB. Die fünf Entziehungsgründe sind abschließend:
- Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser, dessen Ehegatten oder Abkömmlingen nach dem Leben getrachtet.
- Er hat sich eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens gegen sie schuldig gemacht.
- Er hat die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.
- Er ist wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden, und die Teilhabe am Nachlass ist dem Erblasser deshalb unzumutbar.
- Er ist wegen einer ähnlich schweren vorsätzlichen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht.
Eine bloße Zerrüttung der Familienbeziehung, Streit oder Kontaktabbruch genügt nicht — auch wenn das Bundesverfassungsgericht 2005 die Hürden gelockert hat. Die Entziehung muss im Testament konkret und nachvollziehbar begründet sein; bloße Pauschalformulierungen werden von Nachlassgerichten regelmäßig kassiert.
Welche Einsatzgebiete gibt es?
- Vorab-Berechnung des Pflichtteils vor dem Anwaltstermin (statt Lead-Funnel-Portal)
- Plausibilitätsprüfung einer im Testament ausgesetzten Pflichtteilsquote
- Vergleich verschiedener Familienkonstellationen (Patchwork, neue Heirat)
- Abschätzung der Pflichtteils-Belastung bei der Nachlassplanung zu Lebzeiten
- Bewertung der Konsequenzen eines Güterstandswechsels durch Ehevertrag
- Vorab-Klärung, ob Geschwister oder andere Verwandte einen Anspruch haben (sie haben keinen)
Häufige Fragen
Wer ist pflichtteilsberechtigt nach §2303 BGB?
Pflichtteilsberechtigt sind nach §2303 BGB nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner) und die Eltern des Erblassers — letztere allerdings nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. NICHT pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Halbgeschwister, Großeltern, Nichten und Neffen, Cousins oder sonstige Verwandte. Auch Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft haben keinen Anspruch.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt nach §2303 Abs. 1 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Ein Kind in einer Familie mit Ehegatte und einem Kind hätte gesetzlich ½ des Nachlasses geerbt — der Pflichtteil ist dann ¼ des Nachlasswerts. Bei einem Nachlass von 400.000 Euro sind das 100.000 Euro Pflichtteil. Bei zwei Kindern teilt sich der Kinder-Anteil — pro Kind ⅛ Pflichtteil.
Wie wirkt sich der Güterstand auf den Pflichtteil aus?
Bei Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Standard ohne Ehevertrag) bekommt der Ehegatte nach §1371 BGB pauschal ¼ zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil — neben einem Kind also ½ statt ¼. Pflichtteil entsprechend ¼ statt ⅛. Bei Gütertrennung greift §1931 Abs. 4: 1 Kind → ½ für Ehegatten, 2 Kinder → ⅓, ab 3 Kindern → ¼. Bei Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte ¼ ohne Zugewinn-Pauschale.
Sind Geschwister pflichtteilsberechtigt?
Nein. Geschwister gehören zur zweiten Ordnung nach §1925 BGB und erben gesetzlich nur, wenn weder Abkömmlinge noch Ehegatte vorhanden sind — und auch dann nur, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist. Ein Pflichtteilsrecht haben Geschwister aber unter keinen Umständen, weder Voll- noch Halbgeschwister, weder leibliche noch adoptierte. §2303 BGB listet sie nicht auf. Das ist ein häufiges Missverständnis in Familien-Diskussionen.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Wer in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen gemacht hat, kann nach §2325 BGB einen Ergänzungsanspruch auslösen: Die Schenkung wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und der Pflichtteil auf dieser höheren Bemessungsgrundlage berechnet. Pro Jahr seit der Schenkung wird der Anrechnungsbetrag um 10 Prozent reduziert (sog. Abschmelzungsmodell). Schenkungen an den Ehegatten unterliegen keiner Abschmelzung — sie zählen lebenslang voll, solange die Ehe besteht.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Nur in seltenen Ausnahmefällen nach §2333 BGB — etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten oder Abkömmlingen nach dem Leben getrachtet hat, sich eines Verbrechens gegen sie schuldig gemacht hat oder die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. Eine bloße Zerrüttung der Familienbeziehung reicht nicht. Die Entziehung muss im Testament angeordnet und der Grund konkret benannt sein.
Wie lange habe ich Zeit, den Pflichtteil geltend zu machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach §195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Beispiel: Erbfall im Mai 2026, Kenntnis im Juni 2026 → Verjährung am 31.12.2029. Maximalfrist nach §199 Abs. 3a BGB: 30 Jahre ab Erbfall, auch ohne Kenntnis. Wer den Pflichtteil verlangen will, sollte einen Anwalt für Erbrecht innerhalb dieser Frist beauftragen.
Welche Daten gibt der Rechner weiter?
Keine. Alle Berechnungen laufen vollständig in deinem Browser. Es gibt keine Anmeldung, keine Cookies für den Rechner, kein Tracking und keine Server-Anfrage mit deinen Familien- oder Erbschafts-Daten. Du kannst den Rechner auch offline benutzen, sobald die Seite einmal geladen ist. Verbindliche Bewertungen — insbesondere bei Schenkungen, Pflichtteilsergänzung, Stiefkindern oder internationalen Fällen — bleiben Sache eines Anwalts für Erbrecht.
Zuletzt aktualisiert: